Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen – Stand 01.01.2020

Die Allgemeinen Bedingungen gelten für die Durchführung von Veranstaltungen durch die Föhr Event Hangar GmbH und Föhr Event Catering & Service GmbH sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.

  1. Die Vereinbarung von Lieferungen und Dienstleistungen werden mit Bestätigung durch die Föhr Event Catering & Service GmbH für beide Seiten bindend.
  2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Veranstaltung. Eventuelle Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 360 Tage so behält sich das Gastronomie Unternehmen das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen.
  3. Für Veranstaltungen bei denen wir von der Produktionsstätte in 88213 Ravensburg, Wilhelm Brielmayer Straße 1 aus liefern, kommt zusätzlich ein Logistikzuschlag von 5% auf den Gesamtbetrag für Fahrzeug- und Planungskosten hinzu. Ausschließlich unser Küchenchef und unsere Veranstaltungs- bzw. Restaurantleiter sind für unsere Mitarbeiter weisungsbefugt.
  4. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entsteht Zahlungsverzug, so werden Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der EZB fällig.
  5. Der Veranstalter muss zwingend das Angebot bis zur Optionsfrist unterschreiben und an uns senden, ansonsten kann keine Erfüllung verlangt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist muss die Zahl der Teilnehmer spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung verbindlich mitgeteilt werden, ansonsten kalkulieren wir laut der geplanten Personenzahl und werden auch entsprechend abrechnen. Abweichungen nach unten von mehr als 20% des vertraglich vereinbarten, können nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben werden wir auch später nach Möglichkeit berücksichtigen, soweit Material- und Personalbestellungen noch realisierbar sind. Bei der Abrechnung wird mindestens die gemeldete Personenzahl oder die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, wenn diese Zahl nach oben abweicht. Wird der Gastronomie aus welchem Grund auch immer eine geringere Teilnehmerzahl gemeldet, so werden wir nach Möglichkeit für die tatsächliche Teilnehmerzahl produzieren und ausgeben und auch entsprechend abrechnen. Hier können durchaus auch Abweichungen der bestellten Speisen und Getränke vorkommen. Dies berechtigt den Auftraggeber jedoch nicht die Preise zu kürzen, auch nicht wenn, durch nicht gemeldete Teilnehmer Personalknappheit und damit verbundene Fehler oder Versäumnisse entstehen. Verschiebt sich der festgelegte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung oder die Pausenzeiten ohne vorherige Festlegung und / oder Absprache, so ist die Gastronomie berechtigt, die angefallenen Dienstleistungs- und Bereitstellungskosten dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
  6. Nach Zustellung der Auftragsbestätigung sind alle vorher getroffenen mündlichen oder per Fax und Mail getroffenen Vereinbarungen nichtig. Deshalb bitten wir unsere Kunden die Auftragsbestätigung sorgfältig zu lesen und fehlende Wünsche unmittelbar in die Auftragsbestätigung aufnehmen zu lassen. Sollten am Tag der Veranstaltung weitere Dienstleistungen oder Änderungen vom Bewirtungsvertrag gewünscht werden, so versuchen wir dies nach Möglichkeit zu tun, allerdings behalten wir uns vor, die zusätzlichen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
  1. Der Besteller / Veranstalter kann von diesem Vertrag bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn mittels schriftlicher Mitteilung zurücktreten – hier werden lediglich 50% des ursprünglich geplanten Umsatzes in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung nach diesem Termin werden 80% des garantierten Umsatzes in Rechnung gestellt. Ist keine Umsatzgarantie vereinbart worden, werden 80% des zu erwartenden Speisen- und Getränkeumsatzes in Rechnung gestellt, wobei die Vertraglich vereinbarte Personenzahl und der Leistungsumfang zugrunde gelegt werden, auch wenn gewisse Leistungen auf Selbstzahlerbasis vereinbart sind. Bei kurzfristigeren Buchungen gelten die Stornobedingungen sofort nach beiderseitiger Vertragszeichnung oder nach Zugang der Auftragsbestätigung per Post oder Fax mit Sendeprotokoll innerhalb 8 Tagen des Zugangs.
  2. Bei Veranstaltungen die über 2.00 Uhr nachts hinausgehen berechnen wir pro Mitarbeiter und je angefangener Stunde einen Zuschlag von 36.- € zzgl. Mwst oder wenn vereinbart, eine pauschale Verlängerungsstunde. Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass seine Gäste das Lokal rechtzeitig verlassen, wenn er diese Mehrkosten nicht bezahlen möchte.
  3. Rüstzeiten, Anfahrt und Vorbereitungs- sowie Aufräumarbeiten, sowie Rückfahrt gehören zur Arbeitszeit und werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die reine Aufenthaltszeit der Gäste nicht maßgeblich ist für die Rechnungsstellung der Mitarbeiterkosten. Dies kann bei kurzen Veranstaltungen zu erheblichen Mehrkosten führen.
  4. Der Veranstalter haftet der Gastronomie für die Bezahlung durch seine Teilnehmer zusätzlich bestellter Leistungen.
  5. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte, sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Um Beschädigungen der Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit der Gastronomie abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Regelung nicht nach, so hat die Gastronomie das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Andere Regelungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung der Gastronomie. Die Gastronomie haftet nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens der Gastronomie nicht. Sachgerechte Versicherung, z.B. von Ausstellungstücken, Seminar- und Tagungsgeräten, ist ausschließlich Sache des Bestellers / Veranstalters. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Besteller auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Besteller die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt.
  6. Störungen oder Defekte an von der Gastronomie zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit der Gastronomie möglich, beseitigt; keinesfalls berechtigen sie den Besteller / Veranstalter zur Minderung / Zurückbehaltung und / oder Aufrechnung. Kann das Mietobjekt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, sind Schadensersatzansprüche gegen das Gastronomie Unternehmen , auch wegen Nichterfüllung, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastronomie Unternehmens. Eine etwaige Haftung ist beitragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Preises beschränkt.
  7. Soweit die Gastronomie für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen oder Tischschmuck von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters; der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt die Gastronomie von allen Ansprüchen Dritter frei.
  8. Der Veranstalter, sowie dessen Gäste oder Aussteller dürfen keine Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen mitbringen. In Sonderfällen (nationale Spezialitäten usw.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet. Auf jeden Fall geht die Produkthaftung der eingebrachten Speisen und Getränke auf den Veranstalter / Besteller über. Die Gastronomie behält sich vor, einen öffentlichen Aushang über die Herkunft der Speisen zu machen falls diese die allgemeinen Standartvoraussetzungen unseres Gastronomie Unternehmens nicht entsprechen.
  9. Hat das Gastronomie Unternehmen begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht, kann es die Veranstaltung absagen. Dieses gilt auch für den Fall höherer Gewalt.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ravensburg.
  11. Bei Neukunden oder einem Auftragswert von mehr als 2.000.- € ist die Gastronomie berechtigt eine Vorauszahlung in Höhe von 100% für externe Leistungen und 50% für Leistungen die von der Gastronomie erbracht werden in Rechnung zu stellen. Diese ist 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. Sollte das Geld zu diesem Zeitpunkt nicht auf unserem Konto sein, behalten wir uns das Recht vor die Veranstaltung zu stornieren. Alle anfallenden Kosten durch Raumreservierungen, Bereitstellungen oder Dienstleistungen gehen zu Lasten des Besteller / Veranstalter. Auch die 80% des zu erwartenden Umsatzes.
  12. Sollten bei der Veranstaltung Gäste anwesend sein, die an Allergien leiden, so muss dies rechtzeitig – 10 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt werden – damit wir uns entsprechend vorbereiten und eine Allergenkarte vorhalten.
  13. Sollte eine Bestimmung der Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihrer möglichst nahekommenden gültigen Bestimmung.
  14. Am Veranstaltungsort vom Kunden bereit gestellter Strom, Gas, Wasser oder Brennstoffe für Heizungen etc. sind immer vom Veranstalter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Sollte die Zufuhr von Energie und Wasser nicht ausreichend vorhanden sein, so trägt der Veranstalter die volle Verantwortung und kann daraus resultierende Fehl- oder Nichtleistungen nicht in Abzug bringen.
  15. Grundsätzlich verwenden wir nur Lebensmittel die wir durch unsere Lieferanten beziehen. Lebensmittel geliefert durch Kunden, oder deren Lieferanten bedürfen grundsätzlich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, deren Kosten hat immer der Kunde zu tragen.